
Mindest-Außenscharrraum (Legehennen)
Die hier angegebenen Werte zeigen Mindestmaße. Die in der Bauberatung empfohlenen Angaben können über diese Werte hinausgehen.
Letzte Aktualisierung: 23.7.2018
Außenscharrraum |
Anforderungen, wenn ein Außenscharrraum (z.B. zur Erhöhung der Besatzdichte oder für Besonders tierfreundliche Haltung) verwendet wird |
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1. Tierhaltungsverordnung |
Besonders tierfreundliche Haltung* |
BIO |
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Mindestfläche | 1/3 der nutzbaren Stallfläche | 1/5 der nutzbaren Stallfläche |
1/3 der nutzbaren Stallfläche |
Mindesthöhe | --- | --- |
1,5 m |
Max. Niveauunterschied vom Stall | --- | --- |
80 cm |
* Stallungen für Legehennen und Elterntiere von Lege- oder Mastlinien müssen für "Besonders tierfreundliche Haltung" entweder einen Außenscharrraum oder einen Auslauf (mit Weidemöglichkeit) aufweisen.
Im Jahr 2021 ist die Bio-Tierhaltung in den EU-Verordnungen EG Nr. 834/2007 und Nr. 889/2008 geregelt. Ab 1.1.2022 gelten die neuen EU-Verordnungen Nr. 848/2018 und Nr. 464/2020. Die neuen Vorgaben werden demnächst auf dieser Seite angezeigt. Einige nationale Interprationen dazu sind noch nicht geklärt. |
Rechtsvorschriften bzw. Richtlinien
1. Tierhaltungverordnung (Anlage 6) | Merkblatt "Besonders tierfreundliche Haltung" | Richtlinie Biologische Produktion |
Rechtsinterpretation
Handbuch Selbstevaluierung Tierschutz |